Information zu Abgeltungssteuer und Kirchensteuer

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Schon bisher unterlagen die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer und damit auch der Kirchensteuer. Die Versteuerung erfolgte im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem individuellen Steuersatz. Insofern ist die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer keine neue Steuer und auch keine neue Quelle für die Kirchensteuer; die Abgeltungssteuer vereinfacht nur den Ablauf. Die Banken werden im Laufe dieses Jahres Fragebogen zur Abgeltungssteuer versenden, in denen unter anderem auch nach der Konfession des oder der Kontoinhaber gefragt wird. Wer der Bank seine Konfession mitteilt, ermöglicht es, dass die Bank bereits die Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehält und abführt. Diese Kapitaleinkünfte sind damit abschließend besteuert und brauchen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben zu werden. Dies ist eine Entlastung für den Steuerbürger, weil die aufwendige Erklärung der Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht mehr notwendig ist. Auch unterliegen diese Einkünfte nur dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und der darauf entfallenden Kirchensteuer. Ein höherer persönlicher Einkommensteuersatz von bis zu 45 % wird vermieden, so dass eine Steuerersparnis eintreten kann. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % so hat der Steuerzahler weiterhin die Möglichkeit, diese Einkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Veranlagungsoption), damit auch die Kapitaleinkünfte mit dem günstigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Die einbehaltene Abgeltungssteuer und die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer werden angerechnet.

Falls ein Kontoinhaber diesen vereinfachten Weg nicht wählt und der Bank die erbetenen Angaben zu seiner Konfession nicht mitteilt, muss er die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angeben, damit die Festsetzung der Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid erfolgen kann. Dieser Weg ist aufwändiger; die vom Gesetzgeber vorgesehene Vereinfachungswirkung der Abgeltungssteuer tritt in diesem Fall nicht ein. Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass die Banken voraussichtlich ab 2011 auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern die Konfession ihres Kunden erhalten und so gleich einen umfassenden Abzug der Abgeltungssteuer einschließlich Kirchensteuer vornehmen können. Bis zur Einführung dieses Informationssystems bleibt es bei den beiden Alternativen, entweder durch Konfessionsangabe gegenüber der Bank gleich die Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer einbehalten zu lassen oder die Kapitaleinkünfte nachträglich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Selbstverständlich sind bei beiden Verfahren der Datenschutz und das Steuergeheimnis gewahrt.

Quelle: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, http://www.ordinariat-freiburg.de/296.0.html